SATZUNG DER KREISVERKEHRSWACHT NEU-ULM e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Kreisverkehrswacht Neu-Ulme.V., Sitz ist Neu-Ulm.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Kreisverkehrswacht Neu-Ulme.V.wurde am 13. Juli 1971 gegründet und am 9. Februar 1972 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Neu-Ulm eingetragen.
(4) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Neu-Ulm.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist es, in freiwilliger Mitarbeit aller Mitglieder und in
eigener Initiative seiner Gliederungen
a) die Verkehrssicherheit zu fördern,
b) Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung zu betreiben,
c) Verkehrsunfälle durch geeignete Maßnahmen zu verhüten,
d) die berechtigten Interessen aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Sicherheit im öffentlichen Verkehr zu vertreten,
e) ihre Mitglieder und die Behörden in Fragen der Verkehrssicherheit zu beraten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953.
(2) Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig große Vergütungen begünstigt werden.
(4) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(5) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 4 Ordentliche Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder der Kreisverkehrswacht Neu-Ulm e.V. können werden:
a) natürliche Personen
b) juristische Personen
c) Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Verbände und Vereinigungen.
(2) Die Aufnahme des ordentlichen Mitgliedes (Abs.1) vollzieht der Vorstand. Sie ist dem neuen Mitglied schriftlich zu bestätigen.
(3)
a) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod
b) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss bis spätestens 30.09. d.J. schriftlich erklärt werden
c) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Zwecke der Kreisverkehrswacht Neu-Ulm e.V. verstößt, wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens im Straßenverkehr rechtskräftig
verurteilt worden ist, sonst ein Verhalten zeigt, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schädigen oder mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen und mehr im Rückstand
ist.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.
Der Ausschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein bekanntzugeben. Gegen diese Entscheidung ist binnen
eines Monats die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss binnen dieser Frist bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
(4) Die ordentlichen Mitglieder der Kreisverkehrswacht Neu-Ulm e.V. sind gleichzeitig ordentliche Mitglieder der Deutschen Verkehrswachten – Landesverkehrswacht Bayern und der Deutschen
Verkehrswacht e.V. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Kreisverkehrswacht Neu-Ulm e.V. bewirkt gleichzeitig die Beendigung der Mitgliedschaft bei der Landesverkehrswacht und der Deutschen
Verkehrswacht.
§ 5 Beitrag
(1) Jedes ordentliche Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
(2) Der Beitrag ist im Voraus bis spätestens 31. März des Jahres zu entrichten.
§ 6 Verhältnis zur Landesverkehrswacht und zur Deutschen Verkehrswacht
(1) Um den Verkehrssicherheitsgedanken nach einheitlichen Grundsätzen und geschlossen in dem von ihr betreuten Gebiete Geltung zu verschaffen, wird die Kreisverkehrswacht Neu-Ulm e.V. die für
verbindlich erklärten Beschlüsse der Landesverkehrswacht Bayern und der Deutschen Verkehrswacht durchführen, sofern sie sich auf den Zweck der Deutschen Verkehrswacht gemäß § 2 ihrer Satzung
beziehen.
(2) Die Kreisverkehrswacht Neu-Ulm e.V. erkennt an, dass sie das Recht zur Führung dieser Bezeichnung nur hat, solange sie in ihrer Satzung die zur Wahrung einer einheitlichen Arbeit der Deutschen
Verkehrswacht beschlossenen Mindesterfordernisse beibehält.
(3) Alle Angelegenheiten, die sich auf das von ihr betreute Gebiet beziehen, regelt die Kreisverkehrswacht Neu-Ulme.V. mit den hierfür zuständigen Behörden selbständig. Für Angelegenheiten
überregionalen Charakters schaltet sie die Landesverkehrswacht Bayern und die Deutsche Verkehrswacht ein.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) b) der Vorstand
c) der Beirat
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahre durch den Vorstand einzuberufen. Sie soll bis spätestens 1. Juli des jeweiligen Jahres stattfinden. Alle ordentlichen Mitglieder und
Ehrenmitglieder des Vereins sind unter Vorlage einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Presseveröffentlichung einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist auch
einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(3) Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied, Ehrenmitglied oder Beiratsmitglied gemäß § 11 der Satzung gestellt werden. Sie müssen eine Woche vor dem
Versammlungstag beim Vorstand des Vereins schriftlich eingegangen sein und müssen der Tagesordnung zugesetzt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeits- und Kassenbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes, wählt den Vorstand und den Beirat auf die Dauer von jeweils zwei
Jahren, wählt ebenso zwei Kassenprüfer, die über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten haben und behandelt im Übrigen die vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung.
(5) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, davon einer als Schriftführer und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann einen hauptamtlich tätigen Geschäftsführer
ebenfalls zum Vorstandsmitglied wählen.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis Nachfolger ordnungsgemäß gewählt worden sind.
(2) Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht nach der Satzung in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens drei seiner Mitglieder an dem Beschluss mitgewirkt haben.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl kann durch Zuruf erfolgen, wenn nicht ein Zehntel der
stimmberechtigten anwesenden Mitglieder eine schriftliche Abstimmung beantragt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(5) Scheidet während der Wahlperiode ein Mitglied des Vorstandes aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger bestellen.
(6) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.
(7) Auf Antrag eines Mitglieds des Vorstandes ist der Vorsitzende oder in dessen Verhinderung sein Stellvertreter verpflichtet, eine Sitzung des Vorstandes einzuberufen.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(9) Der Schatzmeister leitet die gesamten Geld- und Kassenangelegenheiten des Vereins. Er hat insbesondere für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge zu sorgen und die den Bedürfnissen des Vereins und
den behördlichen Auflagen entsprechenden Bücher oder Karteien zu führen.
(10) Der Schriftführer hat über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Beirates eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist. Die Protokolle
sind aufzubewahren.
§ 10 Beirat
(1) Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand in der Verkehrswachtarbeit zu unterstützen und zu beraten. Die Beschlüsse des Beirates gelten für den Vorstand als Empfehlungen.
(2) Der Beirat setzt sich zusammen aus den Vorstandsmitgliedern sowie aus Mitgliedern, deren Aufnahme in den Beirat aufgrund ihrer Fachkenntnisse oder ihrer besonderen Verbundenheit zur
Verkehrswachtarbeit auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt werden,
(3) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt zwei Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied für den Beirat bestellen.
§ 11 Geschäftsführung
Für die Verwaltung des Vereins kann vom Vorstand ein Geschäftsführer bestellt werden. Seine Rechte und Pflichten sind durch besonderen Dienstvertrag festzulegen. Seine Abberufung erfolgt ebenfalls
durch den Vorstand.
§ 12 Kassenprüfer
(1) Zur Überprüfung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt, ihre Amtszeit beträgt jeweils 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Überprüft der amtlich eingesetzte Kassenprüfer die Kassengeschäfte, so kann in diesem Jahr auf die Tätigkeit der gewählten Kassenprüfer verzichtet werden.
(2) Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, kann der Vorstand für den Rest der Wahlperiode einen kommissarischen Kassenprüfer bestellen.
(3) Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der Überprüfung der rechnerischen Tätigkeit des Schatzmeisters hinsichtlich der Kassen- und Geldverwaltung sowie in der Überprüfung der Vollzähligkeit und
Ordnungsmäßigkeit aller Belege. Die Kassenprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung dem Vorstand und anschließend der Mitgliederversammlung bekanntzugeben, bevor letztere den Vorstand entlastet.
§ 13 Gemeinsame Bestimmungen für alle Organe
(1) Alle Organe können sich eine Geschäftsordnung geben. Sie sind berechtigt, für die Lösung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise einzusetzen. Die Mitglieder der Arbeitskreise brauchen nicht Mitglieder
der Organe zu sein.
(2) Die Organe sind berechtigt, sachverständige Gäste an ihren Beratungen teilnehmen zu lassen. Die Entscheidung hierfür trifft der Vorsitzende. Den Gästen steht kein Stimmrecht zu.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Dreiviertelmehrheit der in der
Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Deutsche Verkehrswacht – Landesverkehrswacht Bayern e.V., die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Gehalts- und Versorgungsansprüche aus Dienstverträgen sind vorab zu befriedigen.
Geschäftsstelle: 89231 Neu-Ulm, Zugspitzring 2
Eingetragen beim Amtsgericht Memmingen
Vereinsregister Nr. VR 20009